Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Wissenschaftliche Gesellschaft der Milcherzeugerberater
    e.V.“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Nach der
    Eintragung lautet sein Name „Wissenschaftliche Gesellschaft der Milcherzeugerberater
    e.V.“.
  2. Der Sitz der Wissenschaftlichen Gesellschaft ist Zwönitz.
  3. Das Geschäftsjahr der Wissenschaftlichen Gesellschaft ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgaben und Zweck der Wissenschaftlichen Gesellschaft

  1. Die Wissenschaftliche Gesellschaft dient der Förderung der Weiterbildung der Berater auf
    dem Gebiet der Milcherzeugung.
  2. Die Wissenschaftliche Gesellschaft arbeitet mit in- und ausländischen Einrichtungen und
    Arbeitsgruppen aus dem Bereich der Milcherzeugung zusammen
  3. Die Wissenschaftliche Gesellschaft macht Forschungsergebnisse für die Beratungspraxis
    zugänglich.
  4. Die Wissenschaftliche Gesellschaft hat sich die Weiterbildung von Beratern zur Aufgabe
    gemacht und unterstützt die Ausbildung der Berater durch Tagungen, Workshops, Internetkonferenzen und Bereitstellung von Informationsmaterial.
  5. Die Wissenschaftliche Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel der Wissenschaftlichen Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Wissenschaftlichen Gesellschaft.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Wissenschaftliche Gesellschaft hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
    1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt
    und am Verbandsleben aktiv teilnimmt. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.
    2. Verbände, Vereine, Gesellschaften, Firmen sowie Einzelpersonen, die uneigennützig
    die Ziele des Verbandes zu unterstützen bereit sind, werden als „Fördernde Mitglieder“ aufgenommen. Sie haben kein Stimmrecht.
    3. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um Ziele der Wissenschaftlichen Gesellschaft erworben haben, können auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben Stimmrecht.
  2. Ein Antrag zur Aufnahme ist formlos und schriftlich an den Vorstand zu richten, der nach
    Prüfung die Mitgliedschaft bestätigt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod
    2. Austritt
    3. Ausschluss
  4. Der Austritt aus der Wissenschaftlichen Gesellschaft erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er tritt in Kraft am Ende des Kalenderjahres.
  5. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
    1. das den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung (davon einmal durch Postauftrag) bis zum Jahresende nicht bezahlt hat,
    2. das durch sein Verhalten der Wissenschaftlichen Gesellschaft erheblichen Schaden zufügt,
    3. dem die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.


§ 4 Organe der Wissenschaftlichen Gesellschaft

  1. Die Organe der Wissenschaftlichen Gesellschaft sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Beirat
    4. die Fachgruppen

 

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens alle zwei Jahre statt.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden unter Angabe des Ortes und der Zeit der
    Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses protokolliert. Das Protokoll ist von dem
    Schriftführer zu unterschreiben.
  3. Die Versammlung wird schriftlich durch den Vorstand in der Frist von vier Wochen einberufen. Die Tagesordnung ist beizufügen. Außerdem erfolgt eine Einberufung, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe dies wünschen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und gibt sich eine Geschäftsordnung.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Sie ist beschlussfähig, wenn sich nicht mehr als 30 Prozent der Mitglieder bis spätestens 14 Tage vor
    dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand gegen den Termin ausgesprochen haben.


§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
    Schatzmeister und zwei Beisitzern zusammen. Sie werden einzeln von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gewählt. Auf An-trag ist geheime
    Wahl möglich.
  2. Die Wissenschaftliche Gesellschaft wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen vertreten.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  5. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung.


§ 7 Beirat

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, Fachgruppen zu initiieren, zu begleiten und den Wissenstransfer
    zu ermöglichen.
  2. Der Beirat besteht aus mindestens 12 und höchstens 16 Mitgliedern, die wissenschaftlich
    und/oder beratend auf dem Gebiet der Milcherzeugung tätig sind.
  3. Der Beirat wird durch den Vorstand berufen und abberufen.
  4. Der Vorstand gibt dem Beirat eine Arbeitsordnung.

 

§ 8 Fachgruppen

  1. Die Aufgabe der Fachgruppen ist es, eine aktuelle Fragestellung gezielt zu bearbeiten.
    2. Die Fachgruppen werden mit Unterstützung des Beirats aus Mitgliedern und verbandsfremden Fachleuten gebildet.
    § 9 Beiträge
    1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist bis
    spätestens 30. Juni des laufenden Jahres zu entrichten.
  2. Symposiums- und Tagungsbeiträge werden auf Vorschlag der Tagungsleiter vom Vorstand
    festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von allen Beiträgen befreit.


§ 10 Satzungsänderung

  1. Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
    von zwei Dritteln aller erschienenen Mitglieder. Die angestrebte Satzungsänderung ist in der
    Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung zu benennen. Jeder Beschluss
    über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


§ 11 Auflösung

  1. Zur Auflösung der Wissenschaftlichen Gesellschaft bedarf es einer eigens einberufenen
    Mitgliederversammlung. Diese ist mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Bei Auflösung der Wissenschaftlichen Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die „Freunde und Förderer der Landwirtschaftlich-Gärtnerischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin e. V.“ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.